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Im Mittelpunkt der notariellen Tätigkeit steht immer die Arbeit mit und für den einzelnen Menschen. Mein Ziel ist es daher, aufbauend auf Ihren individuellen Wünschen, Sorgen und Problemen die für Sie maßgeschneiderten Lösung zu finden.

Als Notar bin ich auf dem Gebiet der vorsorgenden Rechtspflege als unabhängiger, unparteilicher Träger eines öffentlichen Amtes tätig. Dabei kümmere ich mich um die Streitvermeidung und sichere Vertragsgestaltung im Vorfeld. Neben der Beratung bin ich insoweit insbesondere für Beurkundungen jeder Art sowie für die Beglaubigung von Unterschriften, Handzeichen und Abschriften zuständig.

Zahlreiche Rechtsgeschäfte bedürfen zu Ihrer Rechtswirksamkeit nach den gesetzlichen Regelungen der notariellen Beurkundung. Dadurch wird gewährleistet, dass die Parteien gut und richtig beraten sind und ein übereiltes Handeln vermieden wird. Zudem wird durch die Einschaltung eines Notars die Rechtssicherheit gestärkt.

Daneben existieren andere Themengebiete, bei denen die Einschaltung eines Notars nicht zwingend erforderlich ist (z.B. Testamente oder Patientenverfügungen). Dennoch kann die Einschaltung eines Notars mit vielen Vorteilen verbunden sein, so dass die Beurkundung bzw. Beglaubigung des entsprechenden Rechtsgeschäfts häufig zu empfehlen ist.

Gerne bin ich Ihr Ansprechpartner für alle notariellen Angelegenheiten. Einige Schwerpunkte der notariellen Tätigkeit sind nachfolgend näher dargestellt und erläutert:

Immobilien

Der notarieller Beratungs- und Gestaltungsbedarf ist im Bereich des Immobilienrechts breit gefächert. Ein Schwerpunkt liegt dabei insbesondere bei der Beurkundung von Immobilienkaufverträgen und Bauträgerverträgen. Im Zusammenhang mit dem Abschluss der vorgenannten Verträge erfolgt zumeist die Bestellung von Grundschulden zur Finanzierung des jeweiligen Kaufpreises. Die einzelnen Tätigkeitsfelder sollen nachfolgend überblicksweise dargestellt sein:

Kauf eines Eigenheims, einer Wohnung oder eines unbebauten Grundstücks

Immobilienkaufverträge können z.B. den Erwerb eines unbebauten Grundstücks bzw. einer Teilfläche, eines Ein- oder Mehrfamilienhauses, einer Eigentumswohnung oder auch eines Erbbaurechts betreffen.

Der Kauf oder Verkauf einer Immobilie stellt für den Großteil der Beteiligten sowohl in emotionaler als auch in finanzieller Hinsicht einen einschneidenden Moment in ihrem Leben dar.

In finanzieller Hinsicht hat insbesondere der Käufer wesentliche Vorbereitungsmaßnahmen zu treffen: Etwaiges vorhandenes Eigenkapital muss in liquide Mittel umgewandelt werden und unter Umständen müssen zusätzlich Darlehen zur Finanzierung des Kaufpreises aufgenommen werden, um den zumeist bedeutenden Vermögenswert erwerben zu können.

Auch für den Verkäufer ist der Grundbesitz häufig der bedeutendste Gegenstand des eigenen Vermögens, zu dem zumeist aufgrund einer längeren Nutzung eine große emotionale Verbundenheit besteht.

Damit beide Parteien bei einem solch wichtigen Vorgang umfassend und sachgemäß beraten werden, ist die Mitwirkung des Notars vorgesehen. Es ist die wesentliche Aufgabe des Notars als neutrale Amtsperson, etwaige Risiken zu vermeiden und für eine rechtlich ausgewogene Gestaltung zu sorgen. So muss beispielsweise verhindert werden, dass der Käufer den Kaufpreis zahlt, ohne aber später die Immobilie zu erhalten. Andererseits ist darauf zu achten, dass der Verkäufer das Eigentum an seiner Immobilie nicht verliert, ohne den Kaufpreis erhalten zu haben. Der Kaufvertrag ist daher so auszugestalten, dass ungesicherte Vorleistungen einer Partei vermieden werden.

Der Notar begleitet daher den Immobilienerwerb von der Vertragsgestaltung über die Beurkundung bis zur Abwicklung des Kaufvertrages, bei dem er die für den Vollzug erforderlichen Unterlagen – wie bspw. die Löschungsunterlagen der Gläubigerin des Verkäufers oder eine etwaige Vorkaufsrechtsverzichtserklärung der Gemeinde – einholt und die Eigentumsumschreibung im Grundbuch auf den Käufer überwacht.

Kauf vom Bauträger – Bauträgervertrag

Der Bauträgervertrag zeichnet sich dadurch aus, dass der Bauträger dem Käufer nicht nur das Eigentum an einem Grundstück (oder einem grundstücksgleichen Recht) verschafft, sondern sich zudem dazu verpflichtet, auf dem verkauften Grundstück das in der Baubeschreibung angebotene Gebäude – Haus oder Wohnung – zu errichten. Der Bauträgervertrag stellt somit eine Mischung aus Kauf- und Werkvertrag dar und unterliegt zudem den Regelungen der Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV). Für den Bauträgervertrag gelten daher einige Besonderheiten, die im Rahmen der Vertragsgestaltung zu beachten sind.

Bestellung von Grundschulden und Hypotheken – Finanzierung und Sicherheiten

Im Regelfall des Immobilienkaufs kann der Kaufpreis nicht vollständig aus dem eigenen Vermögen aufgebracht werden, sondern es ist zusätzlich die Aufnahme eines Darlehens bei einer Bank erforderlich. Nimmt der Käufer bei seiner Bank ein Darlehen auf, wird zunächst ein Darlehensvertrag zwischen dem Käufer und der Bank geschlossen. In diesem Darlehensvertrag sind die Bedingungen des Darlehens vereinbart, insbesondere die Laufzeit und der Zinssatz des Darlehens.

Allerdings benötigt die Bank Sicherheiten für den Fall, dass der Käufer das Darlehen nicht zurückzahlen kann. Als Eigentümer oder Erwerber eines Grundstücks kann der Käufer dieses als Sicherheit verwenden, indem er zugunsten der Bank eine Grundschuld oder eine Hypothek (sog. Grundpfandrechte) bestellt, die sodann in das Grundbuch eingetragen wird. Die Grundschuld oder die Hypothek geben der Bank das Recht, das verpfändete Grundstück bei Eintritt des Sicherungsfalles versteigern zu lassen.

Sofern beim Kauf eine Finanzierung erforderlich ist, sollten die Bedingungen bestenfalls vor der Beurkundung feststehen. Der Käufer sollte mit der Bank absprechen, wann das Darlehen ausgezahlt werden kann, damit der Notar im Rahmen der Vertragsgestaltung die Möglichkeit hat, unter Abstimmung mit dem Verkäufer die Regelung der Fälligkeit des Kaufpreises auf den Auszahlungszeitpunkt des Darlehens abzustimmen. Ist die Finanzierung bereits bei Abschluss des Kaufvertrages geklärt, kann das zur Absicherung des Darlehens dienende Grundpfandrecht (Grundschuld oder Hypothek) unmittelbar im Anschluss an die Beurkundung des Kaufvertrages – bestenfalls in einem Termin oder zumindest zeitnah danach – beurkundet werden. Dies beschleunigt die Abwicklung des Kaufvertrages erheblich.

Die Aufnahme eines Darlehens und die entsprechende Absicherung durch ein Grundpfandrecht kann ebenso erforderlich sein, wenn eine Fremdfinanzierung von Umbaumaßnahmen oder eine Finanzierung sonstiger Anschaffungen erforderlich ist. Da Immobilien in der Regel eine werthaltige Sicherheit darstellen, ist die Bestellung von Grundpfandrechten zur Absicherung eines Darlehens in der notariellen Praxis häufig anzufinden. Um den jeweiligen Auszahlungszeitpunkt bestmöglich zu planen, sollte auch in diesem Fall der Kreditnehmer zeitnah mit der Bank die Finanzierungsdetails abklären, um eine Bestellung des Grundpfandrechtes – zumeist einer Grundschuld – mit ausreichendem Abstand vor dem avisierten Auszahlungstermin zu ermöglichen.

Bestellung von Dienstbarkeiten (Bsp.: Nießbrauch-, Wohnungs- oder Wegerecht)

Eine Dienstbarkeit berechtigt dazu, ein Grundstück in bestimmter, eingeschränkter Weise zu nutzen. Sofern die Dienstbarkeit in das Grundbuch eingetragen werden soll, muss der Eigentümer in öffentlich beglaubigter (notarieller) Form die Eintragung bewilligen. Die Bestellung einer Dienstbarkeit an einem Grundstück oder grundstücksgleichen Recht erfolgt daher unter Einschaltung eines Notars. Der Notar entwirft auf Wunsch die Eintragungsbewilligung und gestaltet die vertraglichen Regelungen über das nähere Verhältnis zwischen dem Eigentümer und dem Dienstbarkeitsberechtigten aus.

In der notariellen Praxis sind dabei häufige Erscheinungsformen:

  • Der Nießbrauch, der dem Berechtigten das umfassendste Nutzungsrecht hinsichtlich des Grundbesitzes gewährt;
  • beschränkt persönliche Dienstbarkeiten zu Gunsten einer bestimmten Person, die dem Berechtigten zumeist das Recht einräumt, den Grundbesitz in einer bestimmten Beziehung zu nutzen – wie bspw. ein Wohnungsrecht;
  • Grunddienstbarkeiten, die nur dem jeweiligen Eigentümer des berechtigten oder herrschenden Grundstücks zustehen und diesem zumeist das Recht einräumen, den belasteten bzw. dienenden Grundbesitz in einzelnen Beziehungen zu benutzen wie bspw. bei einem Wege-, Durch- oder Zufahrtsrecht.
Empfohlene Downloads der Bundesnotarkammer

Für weitere Details wird auf die Informationsmaterialien der Bundesnotarkammer verwiesen:

Grundstücks- und Hauskaufverträge – Glossar der Bundesnotarkammer

Kauf eines gebrauchten Hauses – Merkblatt der Bundesnotarkammer

Wohnungs- und Bauträgerkaufverträge – Glossar der Bundesnotarkammer

Grundschulden und Hypotheken Glossar – Glossar der Bundesnotarkammer

http://www.bundesnotarkammer.de/Buergerservice/Informationen/Immobilien/index.php

Notarkosten bei Immobilientransaktionen

Beispiele für die Kosten bei Immobilientransaktionen finden Sie auf der folgenden Seite:
http://notar.de/immobilien/notarkosten-immobilien

Unternehmen

Der Aufbau und der spätere Betrieb eines Unternehmens stellen an den jeweiligen Inhaber hohe Anforderungen. Schließlich darf ein Unternehmer nicht nur die betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkte im Fokus haben. Vielmehr hat er auch viele rechtliche Aspekte zu berücksichtigen. Um Risiken zu vermeiden bzw. bereits bestehende Probleme zu lösen, bedarf es eines kompetenten Rates. Bei der entsprechenden Beratung ist zumeist danach zu differenzieren, in welcher „Entwicklungsstufe“ sich das Unternehmen befindet. Dabei bestehen folgende Phasen:

  1. Gründung des Unternehmens
  2. Führung und Fortentwicklung des Unternehmens
  3. Erhaltung des Unternehmens durch Planung der Unternehmensnachfolge (dazu hier)
Gründung einer Gesellschaft / Auswahl der passenden Rechtsform für Ihr Start-up-Unternehmen

In rechtlicher Hinsicht stellt sich zunächst die Frage nach der optimal passenden Rechtsform. Bei der Auswahl sind zahlreiche Umstände und Faktoren zu berücksichtigen, wobei insbesondere steuerliche, handelsrechtliche und gesellschaftsrechtliche Aspekte ins Gewicht fallen.

Das Gesetz ermöglicht den Gründern insoweit die Auswahl zwischen verschiedenen Rechtsformen, bei denen im Hinblick auf die Gründung, die Organisation und die Geschäftsführung des Unternehmens verschiedene Voraussetzungen zu erfüllen sind. Sofern die Gründung nur durch eine Person erfolgen soll, wird vor allem die Rechtsform des Einzelkaufmanns oder die Rechtsform der GmbH bzw. Unternehmergesellschaft (UG) gewählt. Für die Unternehmensgründung durch mehrere Personen stehen den Gründern mit Ausnahme des Einzelkaufmanns alle Rechtsformen offen. Im Bereich des Gesellschaftsrechtes umfasst die notarielle Beratungs- und Beurkundungstätigkeit vor allem folgende Rechtsformen:

  • Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)
  • Offene Handelsgesellschaft (OHG)
  • Kommanditgesellschaft (KG)
  • Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)
  • Unternehmergesellschaft (UG) (haftungsbeschränkt)
  • Aktiengesellschaft (AG)

Maßgeblich für die Auswahl der Rechtsform ist insbesondere die Frage nach der Haftung des Inhabers, die für Existenzgründer zumeist eine wesentliche Rolle spielt, da die wirtschaftliche Umsetzung der eigenen Idee ein möglichst überschaubares finanzielles Risiko darstellen soll. Der oder die Existenzgründer müssen überlegen, ob sie eine unbegrenzte gesellschaftsrechtliche Haftung eingehen wollen oder ob die Haftung für alle oder für einige von ihnen beschränkt werden soll. Die Haftungsfrage und die Auswahl der Rechtsform gehen insoweit Hand in Hand.

Sofern man die Kernfrage nach der Haftung und die damit zusammenhängende Auswahl der Rechtsform erst einmal beantwortet hat, ist in der Folge die konkrete Ausgestaltung der Gesellschaft zu überdenken. Dabei stellt sich insbesondere die Frage, unter welchem Namen (Firma) das Unternehmen am Markt auftreten soll, welchen Unternehmensgegenstand die Gesellschaft verfolgt und wie die Vertretung geregelt sein soll. Die entsprechenden Tatsachen sind sodann im Rahmen der Gründung zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden.

Für eine qualifizierte Rechtsberatung bei der Gründung Ihres Unternehmens stehe ich Ihnen gerne als Ansprechpartner in einem persönlichen Gespräch zur Verfügung.

Handelsregisteranmeldungen: Änderung der Geschäftsführung oder der Geschäftsadresse, Liquidation, etc.

Ist die Gesellschaft einmal dem Gründungsstadium entwachsen, stellen sich mit dem laufenden Geschäft neue Herausforderungen, auf die es zu reagieren gilt. Beispielsweise sind der Standort und die Räumlichkeiten (Büro, Lager, etc.) zu wechseln, weil man mit dem Geschäft weiter expandieren möchte. Zudem kann es zu Änderungen in der Geschäftsführung kommen, weil weitere Geschäftsführer oder Prokuristen zur Unterstützung der bisherigen Geschäftsführung aufgenommen werden sollen. Andererseits kann es auch zum Ausscheiden einzelner Personen kommen. Im schlechtesten Fall hat sich das Geschäft nicht so entwickelt, wie vom Gründer erhofft. In diesem Fall ist die Gesellschaft abzuwickeln bzw. zu liquidieren, wobei einige Besonderheiten wie Anmeldungs- und Bekanntmachungspflichten oder das sog. Sperrjahr zu beachten sind.

Je nach Rechtsform sind in den vorgenannten Fällen entsprechende Anmeldungen zum Handelsregister vorzunehmen. Die Anmeldungen dieser eintragungspflichtigen Tatsachen beim Handelsregister bedürfen der notariellen Beglaubigung. Der Notar formuliert den Text der Anmeldung und berät umfassend über die mit der Eintragung zusammenhängenden Fragen. Ferner überwacht er die richtige Eintragung im Handelsregister und klärt etwaige Zweifelsfragen mit dem Registergericht.

Satzungsänderungen: Umfirmierung, Sitzverlegung, Kapitalerhöhung, etc.

Weiterhin können im laufenden Geschäftsbetrieb Veränderungen auftreten, die eine Änderung des Gesellschaftsvertrages erfordern. Insbesondere bei Satzungsänderungen einer UG, GmbH oder AG ist aufgrund der gesetzlichen Vorgaben eine Mitwirkung eines Notars erforderlich. Dies sind in der notariellen Praxis häufig:

a) Umfirmierung: Änderung des Namens der Firma

b) Sitzverlegung: Der im Gesellschaftsvertrag festgelegte Sitz wird verlegt (zu unterscheiden von einer reinen Änderung der Geschäftsadresse, s.o.)

c) Kapitalerhöhung: Sollen neue Mittel nicht über Darlehen finanziert werden, kann im Wege einer Kapitalerhöhung der Gesellschaft durch die alten Gesellschafter oder durch die Aufnahme neuer Gesellschafter neues Kapital zugeführt werden. Insbesondere bei Start-up-Unternehmen sind sog. Finanzierungsrunden häufig anzutreffen. Neue Investoren gewähren der Gesellschaft frisches Kapital und werden dabei an der Gesellschaft beteiligt, indem für die Investoren neue Anteile am Unternehmen geschaffen werden. Sofern die Gründer ihre bereits bestehenden Anteile an die Investoren veräußern, ist man dagegen in der Variante der Anteilsübertragung. Ferner ist eine Kapitalerhöhung häufig anzutreffen, wenn das Stammkapital einer Unternehmergesellschaft so erhöht wird (auf mind. 25.000,00 €), dass die Gesellschaft zukünftig als GmbH am Rechtsverkehr teilnimmt.

Umgestaltung und Umstrukturierung von bestehenden Gesellschaften

In der fortlaufen Entwicklung einer Gesellschaft kann sich aufgrund von Veränderungen der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse die Frage stellen, ob die ursprünglich gewählte Rechtsform noch den an sie geknüpften Erwartungen entspricht oder ob die Erreichung des angestrebten Ziels nicht durch den nachträglichen Wechsel der Rechtsform erleichtert werden kann. Dies ist beispielweise der Fall, wenn die Gesellschaft neue Betätigungsfelder erschließt oder Auslandskontakte geknüpft hat. Ferner kommen Umstrukturierungsmaßnahmen in Betracht, um Steuervorteile zu nutzen oder die eigene Haftung zu beschränken (häufig der Wechsel vom Einzelunternehmen oder der Personengesellschaft zur GmbH). In Einzelfällen kann ein Rechtsformwechsel auch erforderlich sein, um die Gesellschaft für Investoren attraktiver zu machen.

In der heutigen Zeit sind aufgrund des sich schnell wandelnden wirtschaftlichen Umfelds Maßnahmen wie die Umwandlung in eine andere Rechtsform (Formwechsel), Zusammenschlüsse bzw. Vereinigungen von Gesellschaften (Verschmelzungen) oder Aufspaltungen von Unternehmen bzw. Abspaltungen von Betriebsteilen (Spaltung) auch bei mittelständischen und kleinen Unternehmen immer häufiger. Da es sich hierbei zumeist um komplexe rechtliche Vorgänge handelt, hat der Gesetzgeber in vielen Fällen die Beratung und Mitwirkung durch den Notar vorgesehen.

Anteilsübertragungen, Unternehmenskäufe und Optionsvereinbarungen

Der Verkauf von Unternehmensanteilen kommt vor allem dann in Betracht, wenn ein neuer Investor bzw. Teilhaber in das Unternehmen aufgenommen wird oder das Unternehmen insgesamt veräußert werden soll. Sofern es sich um eine GmbH oder UG handelt, müssen der Kaufvertrag sowie die Anteilsübertragung notariell beurkundet werden. Sobald die Anteilsübertragung wirksam geworden ist, meistens nach Kaufpreiszahlung, reicht der Notar eine neue Gesellschafterliste zum Handelsregister ein, aus der der Anteilsübergang für den Rechtsverkehr ersichtlich wird.

In den Fällen einer Personengesellschaft (GbR, OHG, KG) ist eine notarielle Beurkundung zur Übertragung der Gesellschaftsanteile gesetzlich nicht vorgeschrieben, kann jedoch zu Beweiszwecken empfehlenswert sein. Bei der OHG und der KG sind entsprechende Anteilsübertragungen bzw. Gesellschafterwechsel jedoch zum Handelsregister anzumelden, wofür eine notarielle Beglaubigung der Anmeldung erforderlich ist. Der Notar formuliert insoweit den Text der Anmeldung und berät umfassend über die mit der Eintragung zusammenhängenden Fragen.

Ferner zeigen neuere Entwicklungen, dass Mitarbeiter – insbesondere bei Start-up-Unternehmen – dadurch weiter an das Unternehmen gebunden werden sollen, indem man Ihnen, beispielweise abhängig vom Erfolg der Gesellschaft oder beim Einstieg eines neuen Investors, Optionsrechte oder sog. Call-Optionen einräumt. Auch in diesen Fällen kann – je nach Ausgestaltung der Optionsvereinbarung – eine Mitwirkung des Notars erforderlich sein.

Schenken & Vererben

Die Vermögensnachfolge und deren rechtssichere Planung ist ein wesentliches Anliegen vieler Menschen. Es stellt sich insoweit die Frage, wie Vermögenswerte, die über Jahrzehnte und gegebenenfalls über Generationen hinweg aufgebaut, erweitert und erhalten wurden, auf die nächste Generation rechtssicher übertragen werden können. Dabei kann die Vermögensnachfolge grds. auf zwei Wegen erfolgen:

  • Vermögensnachfolge durch vorweggenommene Erbfolge, d.h. durch Schenkungen bzw. Übertragungen zu Lebzeiten des Vermögensinhabers,
  • Vermögensnachfolge durch Erbfolge , d.h. mit dem Tod des Erblassers.

Beide Vorgehensweisen haben Vor- und Nachteile und mitunter auch vollkommen unterschiedliche Auswirkungen, so dass kein Lösungsweg generell – ohne Berücksichtigung des jeweiligen Einzelfalles – als besser oder vorzugswürdig bezeichnet werden kann. Vielfach ist der „Königsweg“ eine kombinierte Lösung zwischen vorweggenommener Erbfolge und Testament bzw. Erbvertrag. Hierbei sind zahlreiche gesetzliche Vorschriften zu beachten, um die richtige Regelungen und Lösungen zu treffen. Ohne eine umfassende Beratung ist dies vielfach nicht möglich. Gerne erörtere ich in einem persönlichen Gespräch Ihre Fragen und finde mit Ihnen zusammen die richtige Lösung für Ihre Vermögensnachfolge.

Schenkungen bzw. Übertragungen an den Ehegatten, den Lebenspartner oder die eigenen Abkömmlinge - vorweggenommene Erbfolge

Häufig besteht Bedarf, das vorhandene Vermögen bereits zu Lebzeiten auf den Ehegatten oder die nächste Generation zu übertragen, insbesondere um schenkungs- bzw. erbschaftsteuerliche Freibeträge mehrfach und bestmöglich auszunutzen.

Hauptanwendungsfälle sind dabei die Übertragung von Unternehmensbeteiligungen sowie die Überlassung von Immobilien. Erfolgt die Übertragung als Schenkung mit Rücksicht auf eine künftige Erbfolge, spricht man von der. sog. vorweggenommenen Erbfolge.

Die Übertragung von Grundbesitz, Erb- und Geschäftsanteilen sowie künftige Schenkungen bedürfen der notariellen Beurkundung, wobei der Notar Ihr kompetenter Ansprechpartner ist.

Bei der Entscheidung, ob eine Zuwendung noch zu Lebzeiten oder erst nach dem Tod durch letztwillige Verfügung erfolgen soll, sind die jeweiligen Vor- und Nachteile im Einzelfall sorgfältig und unter umfassender Erörterung abzuwägen. Eine pauschale Lösung ist insoweit nicht möglich, da die Motive ebenso vielfältig und vielseitig sind wie die sich daraus ergebenden vertraglichen Gestaltungsmöglichkeiten.

Sofern man zu dem Entschluss kommt, einen Vermögenswert zu Lebzeiten zu übertragen, stellen sich im Rahmen des Übertragungsvertrages insbesondere folgende Fragestellungen:

  • Sind zu Gunsten des Übertragenden Nutzungsrechte am Übertragungsobjekt wie bspw. ein Nießbrauchsrecht oder ein Wohnungsrecht zu bestellen?
  • Sofern die Bestellung von Nutzungsrechten nicht gewollt oder möglich ist, stellt sich die Frage, ob die Versorgung des Übertragenden auf andere Art und Weise (z.B. durch eine einmalige Ausgleichszahlung, Rentenzahlungen oder Pflegeverpflichtungen) sichergestellt werden soll?
  • Soll der Übertragende die Möglichkeit haben, den übertragenen Gegenstand im Einzelfall vom Erwerber zurückfordern zu können (sog. Rückübertragungsrechte)?
  • Sollte ein Pflichtteilsverzicht des Erwerbers aufgenommen werden oder soll eine Bestimmung zur Anrechnung des übertragenen Vermögenswertes auf den Pflichtteil erfolgen?

Gerne erörtere ich Ihnen die Auswirkungen im Einzelfall und erarbeite mit Ihnen auf Basis eines persönlichen Gesprächs entsprechende individuelle Lösungen.

Vererben: Einzeltestament, Ehegattentestament („Berliner Testament“) und Erbvertrag

Sofern der Erblasser weder ein Testament noch einen Erbvertrag hinterlassen hat, greift die gesetzliche Erbfolge, deren Rechtsfolgen von den Beteiligten eigentlich meistens nicht gewünscht sind. Über das gesetzliche Erbrecht bestehen zudem oftmals falsche Vorstellungen, die leider zumeist erst nach dem Tod eines Angehörigen ausgeräumt werden – für viele Betroffene zu spät. Beispielsweise sind Ehegatten häufig der Auffassung, sie würden ihren verstorbenen Ehegatten allein beerben. Ihnen ist regelmäßig nicht bekannt, dass auch andere Personen in der Regel miterben und damit zwischen Ihnen und den weiteren Erben eine Erbengemeinschaft entsteht, innerhalb derer die Vermögenswerte aufzuteilen sind. Dies können beispielsweise die eigenen Kinder oder die Eltern des verstorbenen Ehegatten sein.

Vorsorge treffen und den Nachlass regeln: Testament oder Erbvertrag

Unliebsame Überraschungen lassen sich dadurch vermeiden, dass die Erbfolge explizit durch eine sog. Verfügung von Todes wegen, also ein Testament oder einen Erbvertrag, geregelt wird. Der Erbvertrag muss immer notariell beurkundet werden, das Testament kann notariell beurkundet werden.

Durch ein Testament oder einen Erbvertrag kann jede Person selbst bestimmen, wer sein Vermögen im Todesfall erhält. Lediglich durch die sogenannten Pflichtteilsansprüche enger Angehöriger (Ehegatte, Abkömmlinge und ggf. die Eltern des Verstorbenen) sind gewisse Grenzen gesetzt. Neben der Erbeinsetzung werden in Testamenten und Erbverträgen zumeist weitere Anordnungen getroffen. So kann der Erblasser Vermächtnisse aussetzen, Testamentsvollstreckung anordnen oder für ggf. vorhandene minderjährige Kinder einen Vormund benennen. Weiterhin stellt sich die Frage, ob der Überlebende auch nach dem Tod des Erstversterbenden noch befugt sein soll, die Schlusserbeneinsetzung zu ändern. Bei der Anfertigung von Testamenten bzw. Erbverträgen bestehen unzählige Gestaltungsmöglichkeiten, bei deren Umsetzung ich Ihnen gerne behilflich bin.

Testament – Einzeltestament und gemeinschaftliches Testament

Ein Testament kann sowohl als Einzeltestament als auch als gemeinschaftliches Testament, zumeist in Form des sog. Berliner Testamentes (gegenseitige Erbeinsetzung der Ehegatten und Einsetzung der Abkömmlinge nach dem Tod des Überlebenden in Form der sog. Einheits- oder Trennungslösung) errichtet werden. Insoweit ist jedoch zu beachten, dass ein gemeinschaftliches Testament ausschließlich durch Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner errichtet werden kann. Nichtehelichen Lebensgemeinschaften bietet insoweit der Erbvertrag eine Gestaltungsoption, eine gemeinschaftliche Verfügung von Todes wegen zu errichten.

Ein Testament kann grds. eigenhändig errichtet werden. Da die erbrechtliche Materie jedoch sehr komplex ist, enthalten eigenhändig errichtete Testamente oft Unklarheiten oder Fehler, die für den oder die Erben zu größeren Komplikationen führen können. Häufig ist unklar, ob der Überlebende unbeschränkter Vollerbe wird oder nur Vorerbe ist und welche Bindungswirkungen bestehen, also ob der Überlebende die Schlusserbeinsetzung auch nach dem Tod des Erstversterbenden nochmals ändern kann. Daher ist in jedem Fall eine notarielle Beratung und Beurkundung zu empfehlen. Sofern Grundbesitz oder eine OHG- bzw. Kommandit-Beteiligung zum Nachlass gehören, ist ferner zu bedenken, dass der Erbe seine Rechtsstellung als Erbe gegenüber dem Grundbuchamt bzw. dem Handelsregister durch eine öffentliche Urkunde nachweisen muss. Ebenso ist es in der Praxis möglich, dass bei einer GmbH-Beteiligung der Geschäftsführer einen Erbnachweis in öffentlicher Form verlangt, bevor er eine die Erben ausweisende Gesellschafterliste zum Handelsregister einreicht.

In diesen Fällen ist ein handschriftliches Testament nicht ausreichend, vielmehr ist nach Eröffnung des handschriftlichen Testamentes ein sog. Erbschein zu beantragen. Um den Erben die Beantragung des Erbscheins und die damit verbundenen Mühen und Komplikationen zu ersparen, kann der Erblasser Vorsorge treffen, indem er zu Lebzeiten selbst eine notarielle Verfügung von Todes wegen (Testament oder Erbvertrag) errichtet. Dies hat den Vorteil, dass der in der Verfügung benannte Erbe nach dem Tod des Erblassers die durch das Nachlassgericht automatisch eröffnete Verfügung von Todes wegen unmittelbar beim Grundbuchamt bzw. Handelsregister vorlegen kann, um eine Umschreibung bzw. Berichtigung auf sich zu beantragen.

Erbvertrag

Der Erbvertrag ist eine von mindestens zwei Personen in Vertragsform errichtete Verfügung von Todes wegen. Der Erbvertrag ist beurkundungsbedürftig. Anders als beim gemeinschaftlichen Testament können auch nicht miteinander verheiratete Personen einen Erbvertrag schließen. Der Erbvertrag ist im Vergleich zu notariellen gemeinschaftlichen Testamenten kostengünstiger, da er nicht in die besondere amtliche Verwahrung des Nachlassgerichts genommen werden muss, sondern grds. vom Notar verwahrt wird.

Die in einem Erbvertrag getroffenen Verfügungen von Todes wegen können grundsätzlich nur mit Zustimmung beider Vertragspartner geändert werden. Nach dem Tod ist eine Änderung nach der gesetzlichen Regelung ebenfalls grds. nicht mehr möglich. Diese Bindungswirkung ist in vielen Fällen ein sinnvolles Mittel, den Nachlass im Sinne des Erstversterbenden zu steuern. Sofern eine solche strikte Bindungswirkung von den Beteiligten nicht gewollt ist, kann alternativ dem Überlebenden die Befugnis eingeräumt werden, auch nach dem Tod des Erstversterbenden völlig frei neu zu testieren. Als „Zwischenlösung“ kann dem Überlebenden auch das Recht einräumt werden, nur innerhalb eines bestimmten Personenkreises, z.B. innerhalb der gemeinsamen Abkömmlinge, neu zu verfügen. Der Erbvertrag ist somit ein äußerst flexibles Instrument, mit dem die Erbfolge optimal an die individuellen Wünsche des bzw. der Erblasser angepasst werden kann.

Testamentsgestaltung in besonderen Konstellationen: Patchwork-Familie, Geschiedenen-Testament, Bedürftigen- bzw. Behindertentestament, etc.

Unter den Begriff der Patchwork-Familie fallen Konstellationen, bei denen mindestens ein Elternteil ein Kind aus einer früheren Beziehung in die neue Familie miteingebracht hat. Hierzu gehören beispielsweise Stiefvaterfamilien und Familien mit gemeinsamen Kindern und Stiefkindern. Die Anzahl sog. Patchwork-Familien ist stark steigend. Bei der Patchwork-Familie sind stets die Besonderheiten zu beachten, die dadurch entstehen, dass nicht alle Kinder bei der gesetzlichen Erbfolge eines jeden Elternteils zum Zuge kommen. Schließlich erfahren die Kinder bei Eintreten der gesetzlichen Erbfolge ihres Stiefvaters bzw. ihrer Stiefmutter grds. keine Berücksichtigung. Eine testamentarische Regelung bzw. eine erbvertragliche Regelung ist daher in der Regel erforderlich, insbesondere wenn alle Kinder gleich behandelt werden sollen. Zudem ist es häufig der Wunsch, einzelne Abkömmlinge von der Erbfolge auszuschließen, wobei jedoch stets Pflichtteilsrechte zu beachten sind.

Beim sog. Geschiedenentestament möchte der Erblasser in der Regel sicherstellen, dass ihn seine eigenen Abkömmlinge beerben, der geschiedene Ehegatte aber möglichst keinerlei Einflussmöglichkeiten auf das geerbte Vermögen erhält. Bei minderjährigen Kindern soll der geschiedenene Ehegatten daher von der Verwaltung des vom Minderjährigen geerbten Vermögens ausgeschlossen sein. Zudem soll das vererbte Vermögen bei einem späteren Tod des gemeinschaftlichen Kindes bzw. der Kinder nicht im Wege der gesetzlichen Erbfolge auf den geschiedenen Ehegatten oder dessen Verwandte übergehen können.

Beim sog. Bedürftigen- oder Behindertentestament möchte der Erblasser die Versorgung seines behinderten Abkömmlings, der Sozialhilfeleistungen erhält oder eventuell später benötigen wird, über das gesetzliche Sozialleistungsniveau hinaus sichern, um dessen Lebensqualität zu verbessern. Gleichzeitig soll jedoch der Zugriff des Sozialhilfeträgers auf das dem Abkömmling Zugewendete verhindert werden und das Familienvermögen erhalten bleiben. In dieser Konstellation sind in die Verfügung von Todes wegen besondere erbrechtliche Gestaltungsmittel (zumeist eine sog. Vor- und Nacherbfolge kombiniert mit einer Dauertestamentsvollstreckung) aufzunehmen, um diese Ziele rechtssicher zu verwirklichen.

Gerne stehe ich Ihnen in einem persönlichen Gespräch für Ihre Fragen zur Gestaltung Ihres Testamentes oder Erbvertrages zur Verfügung und erarbeite mit Ihnen Lösungen, um Ihre Motive rechtssicher umzusetzen.

Planung der Unternehmensnachfolge

Unternehmer, die erfolgreich einen Betrieb aufgebaut oder in Familientradition fortgeführt haben, stehen irgendwann vor dem Problem, einen geeigneten Nachfolger zu finden und zu bestimmen. Ist die Unternehmensnachfolge nicht frühzeitig geklärt, kann dies zu erheblichen Problemen im Unternehmen führen. Zudem muss der Unternehmer auch Vorkehrungen treffen, falls er selber geschäftsunfähig wird oder plötzlich verstirbt.

Bei der Nachfolgeplanung ist zunächst du klären, wie der Übergang auf den Nachfolger erfolgen soll. Findet bereits eine (teilweise) Übertragung zu Lebzeiten statt oder soll diese erst nach dem Tod des Unternehmers erfolgen. Neben der Erhaltung des Unternehmens ist zudem die wirtschaftliche Versorgung des Unternehmers bzw. seiner Angehörigen sicherzustellen, bspw. durch die Bestellung von Nießbrauchrechten. Weiterhin stellt sich häufig die Frage, wie andere Abkömmlinge abgefunden werden bzw. ob ein Ausgleich stattzufinden hat, wenn als Unternehmensnachfolger lediglich eines der Kinder auserkoren wird. Insoweit existieren keine vorgefertigten Lösungen. Vielmehr ist stets im Einzelfall zu prüfen, welche Regelungen für den Unternehmer, seine Angehörigen, das Unternehmen und den Nachfolger am geeignetsten sind.

Neben der bestmöglichen wirtschaftlichen Umsetzung der Ziele des Unternehmers sind auch zahlreiche rechtliche Aspekte zu beachten. Sofern die Nachfolge durch Testament oder Erbvertrag erfolgt, ist stets ein Abgleich der jeweiligen Nachfolgeregelungen mit den gesellschaftsvertraglichen Regelungen vorzunehmen. Oftmals sehen Gesellschaftsverträge für die Rechtsnachfolge von Todes wegen Besonderheiten vor, die die gewünschte Erbfolgereglung durchkreuzen oder erschweren können. Neben der Gestaltung der Verfügung von Todes wegen (Testament oder Erbvertrag) ist dann zudem auch der jeweilige Gesellschaftsvertrag anzupassen.

Bei der Umsetzung Ihrer Nachfolgeplanung bin ich Ihnen gerne behilflich und erarbeite mit Ihnen individuelle Lösungen für Ihre Unternehmensnachfolge.

Erben

Nach dem Tod eines Angehörigen durchleben die Hinterbliebenen eine schwere Zeit, in der Sie den Verlust verarbeiten und trauern möchten. Zudem müssen die Erben diverse formale Angelegenheiten klären. Häufig muss ein Testament eröffnet oder ein Erbschein beantragt werden. Sofern Grundbesitz zum Nachlass gehört, bedarf es zudem einer Umschreibung des Grundbuches oder einer Verteilung der Vermögenswerte im Rahmen einer Erbauseinandersetzung. Der Notar ist auch auf diesen Themengebieten ihr kompetenter Ansprechpartner.

Erbscheinsantrag, Erbschein und Europäisches Nachlasszeugnis

Die Erben durchleben nach dem Tod ihres Angehörigen eine schwere Zeit, in der sie um den Verstorbenen trauern und versuchen, den Verlust zu überwinden. Häufig werden sie jedoch relativ früh mit juristischen Angelegenheiten und Formalitäten konfrontiert. Ein gegebenenfalls vorhandenes Testament muss eröffnet, unter Umständen überprüft und ausgelegt sowie schließlich umgesetzt werden. Oftmals benötigen die Erben einen Erbschein, um beispielsweise gegenüber dem Grundbuchamt die Erbenstellung nachweisen zu können. Unter Umständen ist für die Behandlung von Auslandsvermögen auch ein europäisches Nachlasszeugnis erforderlich. Bei diesen Fragestellungen ist der Notar Ihr kompetenter Ansprechpartner für die Beratung und Beurkundung.

Umschreibung des Grundbuchs auf den oder die Erben

Sofern zum Nachlass Grundbesitz gehört, ist in der Regel eine Umschreibung auf die Erben erforderlich bzw. gewünscht. Hierfür muss dem Grundbuchamt eine durch das Nachlassgericht eröffnete notarielle Verfügung von Todes wegen (Testament oder Erbvertrag) oder ein Erbschein bzw. europäisches Nachlasszeugnis neben dem entsprechenden Grundbuchberichtigungsantrag vorgelegt werden. Zur Vorbereitung der entsprechenden Formalitäten können Sie sich gerne an uns wenden.

Erbausschlagung und Anfechtung

Nach deutschem Recht geht die Erbschaft von selbst auf den Erben über. Man wird also Erbe, ohne dass es dazu einer ausdrücklichen Erklärung des Betroffenen bedarf. In diesem Fall erhält man nicht nur das Vermögen des Verstorbenen, sondern muss auch für die Schulden des Nachlasses aufkommen. Der Erbe haftet somit auch für die Schulden unbegrenzt, wenn er nicht die Durchführung eines Nachlassinsolvenzverfahrens oder einer Nachlassverwaltung beantragt. Bei Überschuldung des Nachlasses ist es daher in der Regel angezeigt, die Ausschlagung der Erbschaft zu erklären, um nicht für die Schulden des Nachlasses zu haften. Bei der Erbausschlagung handelt es sich um eine ausdrückliche Erklärung, eine Erbschaft und alle damit verbundenen Rechte und Pflichten nicht anzunehmen. Die entsprechende Erklärung ist form- und fristgebunden. Es gilt insoweit eine Frist von sechs Wochen “ab Kenntnis des Erben von Anfall und Berufungsgrund”, d.h. regelmäßig sechs Wochen ab Kenntnis des Erbfalls. Die Erklärung ist gegenüber dem Nachlassgericht abzugeben, muss diesem also innerhalb der entsprechenden Frist zugehen. Erbausschlagungen sind daher stets eilbedürftig, so dass Sie zeitnah kompetenten Rat einholen sollten bzw. müssen. Als Notar stehe ich Ihnen hierbei gerne zur Seite.

Nachlassverteilung bzw. Erbauseinandersetzung

Soweit mehrere Erben existieren, entsteht zunächst einmal eine Erbengemeinschaft. Die einzelnen Nachlassgegenstände stehen insoweit nicht den einzelnen Erben alleine oder zu Bruchteilen zu – selbst bei einer Teilungsanordnung oder (Voraus-)Vermächtnissen des Erblassers, sondern die Miterben sind gemeinschaftlich („zur gesamten Hand“) am ungeteilten Nachlass berechtigt. Über den Nachlass kann also nur gemeinsam verfügt werden, Verwaltungsentscheidungen sind ebenfalls gemeinsam zu treffen. Um den Nachlass – ggf. unter Berücksichtigung etwaiger Anordnungen oder Vermächtnisse des Erblassers – zu verteilen, ist eine sog. Erbauseinandersetzung erforderlich.

Die Auseinandersetzung kann letztlich auf zwei Wegen erfolgen. Vorrangig ist die einvernehmliche Auseinandersetzung zwischen den Miterben, bei der den Miterben jeweils einzelne Nachlassgegenstände – ggf. gegen Zahlung eines Ausgleichsbetrages an einen oder mehrere andere Miterben – zugeordnet werden. Kommt eine einvernehmliche Auseinandersetzung jedoch nicht zustande, geben die gesetzlichen Teilungsregeln den Erben für die Durchführung der Auseinandersetzung ein Gestaltungsmodell an die Hand. Nach der Berichtigung der Nachlassverbindlichkeiten kann ein verbleibender Überschuss nach dem Verhältnis der Erbteile unter Berücksichtigung der vom Erblasser angeordneten Ausgleichspflichten auf die Miterben verteilt werden. Sodann erfolgt eine Teilung der Nachlassgegenstände in Natur, soweit die Nachlassgegenstände ohne Wertminderung in gleichartige, den Erbteilen entsprechende Teile zerlegt werden können. Ist dies nicht möglich, hat nach den gesetzlichen Regelungen bei beweglichen Sachen ein Pfandverkauf und bei Grundstücken eine Teilungsversteigerung stattzufinden. Dies dürfte jedoch zumeist nicht gewollt sein, da eine solche Auseinandersetzung zur Zerschlagung der wirtschaftlichen Werte führt. Eine einvernehmliche vertragliche Vereinbarung zwischen den Miterben sollte daher in der Regel vorgezogen bzw. angestrebt werden.

Einigen sich die Erben einvernehmlich über die Auseinandersetzung, stehen grundsätzlich mehrere zivilrechtliche Instrumente zur Verfügung:

  • Die Übertragung sämtlicher Vermögensgegenstände aus dem Gesamthandsvermögen heraus an einen oder mehrere Miterben – also die klassische Erbauseinandersetzung,
  • die Übertragung sämtlicher Erbteile an einen der Erben oder an Dritte im Wege der Gesamtrechtsnachfolge,
  • die so genannte Abschichtungsvereinbarung, bei der einzelne Erben auf ihre Miterbenstellung verzichten, ohne sie auf bestimmte Rechtsnachfolger zu übertragen,
  • u.U. die Erbschaftsausschlagung.

In den vorgenannten Szenarien stehe ich Ihnen gerne zur Seite, um mit Ihnen zusammen maßgeschneiderte Lösungen für Ihren Einzelfall zu entwickeln.

Ehe, Partnerschaft und Familie

Im Bereich des Familienrechtes umfasst die notarielle Beratungstätigkeit insbesondere den Abschluss von Eheverträgen. Eheverträge können entweder vor oder nach der Eheschließung abgeschlossen werden. Inhaltlich werden in Eheverträgen häufig die Vermögensverteilung im Scheidungsfall und die mit einer möglichen Scheidung verbundenen Rechtsfolgen, wie Fragen des Unterhalts oder des Versorgungsausgleichs, verbindlich geregelt.

Einen weiteren notariellen Tätigkeitsschwerpunkt stellt im Bereich des Familienrechtes der Abschluss von Scheidungsfolgenvereinbarungen dar, mit dem die Ehepartner im Vorfeld einer Scheidung einvernehmlich bestimmen, wie das in der Ehe erworbene Vermögen – insb. Grundbesitz und der Hausrat- verteilt wird, in welcher Höhe Unterhalt zu leisten ist und wie Versorgungsansprüche zwischen den Ehegatten auszugleichen sind.

Nachfolgend erhalten Sie einen Überblick über die notariellen Tätigkeiten im Bereich des Familienrechts:

Ehevertrag

Die Begründung einer Lebensgemeinschaft, unabhängig davon, ob diese ehelich oder nichtehelich erfolgt, zählt vermutlich zu den wichtigsten Entscheidungen in Ihrem Leben. Für die gemeinsame Zukunft und den gemeinsamen Lebensweg bietet das Gesetz in erster Linie die Eingehung der Ehe an. Daneben finden sich in heutiger Zeit zunehmend die sog. nichtehelichen Lebensgemeinschaften.

Das Zusammenleben zwischen zwei Partnern wirft insbesondere im Hinblick auf das Vermögen und die Haftung zahlreiche Fragen auf, die für die Beteiligten von entscheidender Bedeutung sind:

  • Wie erfolgt die Trennung von Vermögen? Was geschieht mit dem alleinigen, was mit dem beiderseitigen Vermögen bzw. solchem, das während der Ehe bzw. dem Zusammenleben erworben wird?
  • Sollte Vermögen (z.B. Immobilien) besser gemeinsam oder alleine erworben werden?
  • Hafte ich für die Verbindlichkeiten meines Partners?
  • Was geschieht im Falle der Trennung? Bin ich durch Unterhalt und Versorgungsanwartschaften abgesichert?

Die Antworten sind abhängig vom konkreten Einzelfall und hängen insbesondere davon ab, ob die Partner in ehelicher, lebenspartnerschaftlicher oder in nichtehelicher Gemeinschaft zusammenleben.

Für Ehepaare bietet das Gesetz die Möglichkeit, entsprechende Regelungen in einem Ehevertrag vor oder auch nach Eingehung der Ehe zu treffen. Der Abschluss eines Ehevertrages bedarf zwingend der Mitwirkung eines Notars. Insoweit stehe ich Ihnen gerne als unparteiischer Berater zur Seite und entwickele mit Ihnen gemeinsam individuelle und vor allem ausgewogene Lösungen für Ihre persönliche Lebenssituation.

Eingetragene Lebenspartnerschaft

Am 28. Juli 2017 wurde das Gesetz zur Einführung des Rechts auf Eheschließung (EheöffnungsG) für Personen gleichen Geschlechts im Bundesgesetzblatt verkündet. Bis zu diesem Tag hatten homosexuelle Paare in Deutschland nur die Möglichkeit, eine eingetragene Lebenspartnerschaft nach dem LPartG einzugehen. Seit dem 1. Oktober 2017 können homosexuelle Paare nunmehr keine eingetragene Lebenspartnerschaft mehr eingehen. Nach Art. 3 Absatz 3 EheöffnungsG haben sie dann „nur noch“ die Möglichkeit zu heiraten und die Ehe zu schließen.

Auf bestehende Lebenspartnerschaften hat das „Gesetz zur Ehe für alle“ keine automatischen Auswirkungen. Homosexuelle Paare, die bisher in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebten, führen ab dem 1. Oktober 2017 nicht automatisch eine Ehe. Der neu geschaffene § 20 a LPartG ermöglicht es gleichgeschlechtlichen Partner jedoch, eine eingetragene Lebenspartnerschaft durch einen der Eheschließung nachgebildeten Akt in eine Ehe „umzuwandeln“, ohne dass zuvor die eingetragene Lebenspartnerschaft aufgehoben werden müsste: Es findet also lediglich ein Wechsel der Rechtsform bei Fortdauer der rechtlich gerahmten Partnerschaft statt.

Dies ist auch entscheidend für bestehende Lebenspartnerschaftsverträge. Diese gelten auch nach der Umwandlung der Lebenspartnerschaft in eine Ehe als ehevertragliche Vereinbarungen fort; der erneute Abschluss eines Vertrages, also eines „Ehevertrages“ bzw. eines „Umwandlungsvertrages“ ist deshalb nicht erforderlich. Dies gilt unabhängig davon, ob der Lebenspartnerschaftsvertrag bereits vor Begründung der eingetragenen Lebenspartnerschaft oder erst später geschlossen wurde.

Partnerschaftsvertrag für nichteheliche Lebensgemeinschaften

Auch für den Fall, dass eine Eheschließung nicht gewollt ist, können bzw. sollten die Partner einer sog. nichtehelichen Lebensgemeinschaft – egal ob gemischt- oder gleichgeschlechtlich – eine Regelung für ihr Zusammenleben treffen. Da für nichteheliche Lebensgemeinschaft anders als für die Ehe keine gesetzlichen Regelungen existieren, kann sich eine vertragliche Vereinbarung sogar im besonderen Maße empfehlen.

Durch einen sog. Partnerschaftsvertrag können die Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft die Gestaltung ihres Zusammenlebens und ihrer Vermögensverhältnisse eindeutig regeln, so dass bei einer Trennung keine unliebsamen Überraschungen und ungewollte Rechtsfolgen drohen.

Insoweit können insbesondere folgende Bestimmungen für den Fall der Trennung getroffen werden:

  • Abfindung für geleistete Dienste – bspw. bei Mitarbeit im Unternehmen des anderen Partners;
  • Regelung über die Haftung untereinander, bspw. für gemeinsam aufgenommene Darlehen;
  • Vermögenszuordnung mit Vermögensverzeichnissen;
  • Übernahmerechte bzgl. einzelner Gegenstände bei Trennung, insb. von hälftigem Miteigentum bei Immobilien;
  • Auszug aus der gemeinsam genutzten Wohnung und Übergang des Mietverhältnisses (Beachte: Mitwirkung bzw. Zustimmung des Vermieters erforderlich);
  • Unterhalt und Altersversorgung während und nach Beendigung der Beziehung;
  • Sorgerecht für gemeinschaftliche Kinder.
Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung

Für den Fall, dass die Eheleute eine Trennung für möglich oder sehr wahrscheinlich halten, ist der Abschluss eines Ehevertrages zur Regelung der Scheidungsfolgen anzuraten, sog. Scheidungsfolgenvereinbarung. Die Eheleute haben es insoweit selbst in der Hand, einen „Rosenkrieg“ bzw. eine „Schlammschlacht“ vor Gericht zu vermeiden. Sie können durch vertragliche Vereinbarung im Rahmen des gesetzlich Zulässigen die Folgen der Scheidung einvernehmlich regeln und einen fairen Ausgleich finden. Dabei werden insbesondere folgende Thematiken geregelt:

  • Fragen des Zugewinnausgleichs bzw. des Güterstandes;
  • Trennungsunterhalt und nachehelicher Unterhalt;
  • Versorgungsausgleich;
  • Sorgerecht und Kindesunterhalt für gemeinsame Kinder;
  • Auseinandersetzung des gemeinsamen Vermögens, insb. der Immobilien und des Hausrats.

Ich kläre Sie insoweit gerne über die Scheidungsfolgen auf und erarbeitete mit Ihnen – auch im Zusammenspiel mit Ihren Rechtsanwälten – Regelungen und Lösungen für eine einvernehmliche Scheidung.

Künstliche Befruchtung (Insemination)

Die moderne, sich stetig weiterentwickelnde Medizin ermöglicht vielen Menschen die Verwirklichung des Kinderwunsches. Die künstliche Befruchtung nimmt daher in unserer Gesellschaft eine zunehmend bedeutendere Rolle ein. Vor Durchführung einer künstlichen Befruchtung sind die medizinischen und psychologischen Auswirkungen zwingend umfassend mit der Klinik bzw. dem Institut zu besprechen, das die künstliche Befruchtung durchführt. Für den notariellen Beratungs- und Gestaltungsbedarf ist entscheidend, ob es sich um eine homologe oder heterologe Insemination handelt und ob das Paar mit Kinderwunsch miteinander verheiratet ist oder nicht. Ich berate Sie hierzu gerne – bestenfalls nach bzw. in Abstimmung mit Ihrer Klinik.

Vorsorge

Die Beratung bzgl. der Notfallvorsorge stellt ebenfalls einen Kernaspekt der notariellen Tätigkeit dar. Die Notfallvorsorge sollte zunächst von der Errichtung eines Testaments oder Erbvertrages unterschieden werden. Während ein Testament oder ein Erbvertrag regeln, was nach dem Tode des Betroffenen geschieht, regelt die Notfallvorsorge den Fall, dass man zu Lebzeiten selbst nicht mehr handlungs- und/oder entscheidungsfähig ist. Die Notfallvorsorge im Falle der eigenenen Geschäftsunfähigkeit ist ein wesentlicher Bestandteil einer umfassenden Absicherung und in der Regel für den jeweiligen Betroffenen noch wichtiger als die Regelung der Rechtsfolgen nach dem Tod. Schließlich sollte ein etwaig eintretender Notfall – auch in rechtlicher Hinsicht – niemanden unvorbereitet treffen. So können plötzliche oder altersbedingte Krankheiten oder ein Unfall nicht nur zu tiefgreifenden Veränderungen in der allgemeinen persönlichen Lebensgestaltung führen. Krankheit und Unfall können leider auch zur Folge haben, dass man seine persönlichen Dinge nicht mehr selbst regeln kann (in rechtlicher Hinsicht als Geschäftsunfähigkeit bezeichnet) und man auf die Mitwirkung anderer angewiesen ist.

Problematisch ist insoweit, dass die nächsten Verwandten – insbesondere auch der Ehegatte oder der Lebensgefährte – in solchen Situationen nicht automatisch für die betroffene Person handeln und entscheiden können, da das Gesetz eine entsprechende Vertretungsregelung – zumindest derzeit – nicht vorsieht. Dies hat bei einer Geschäftsunfähigkeit zur Folge, dass ein Betreuer bestellt werden muss, der über die anfallenden Maßnahmen entscheidet. Es ist daher mehr als ratsam, für solche Fälle entsprechende Vorsorge zu treffen, um insbesondere zu vermeiden, dass andere fremde Personen als Betreuer bestellt werden und sodann allein über das eigene weitere Befinden entscheiden.

Im Rahmen meiner notariellen Tätigkeit bereite ich für diese Notfälle als Vorsorge individuelle und maßgeschneiderte Vollmachten sowie andere Anordnungen vor, die dann im Notfall auch Geltung erlangen. Notarielle Vorsorgevollmachten und Betreuungsverfügungen können sodann im Zentralen Vorsorgeregister registriert werden.

General- und Vorsorgevollmacht

Mit einer General-oder Vorsorgevollmacht bestimmen Sie, wer in Ihrem Namen handeln soll bzw. für Sie Entscheidungen treffen darf, wenn Sie selbst dazu – insbesondere aus gesundheitlichen Gründen – nicht mehr in der Lage sind. Durch eine Generalvollmacht kann Ihr Bevollmächtigter alle vermögensrechtlichen und persönlichen Angelegenheiten gegenüber Behörden, Banken und Ärzten und sonstigen Einrichtungen für Sie erledigen. Insbesondere wenn die Vollmacht zur Vorlage beim Handelsregister oder beim Grundbuchamt benötigt wird, ist zwingend eine notarielle Vollmacht erforderlich.

Der weitgehende Umfang einer solchen Generalvollmacht wirft jedoch auch Fragen auf:

  • Wem kann bzw. sollte ich eine Vollmacht überhaupt erteilen?
  • Wie kann ich sicherstellen, dass mein Ehegatte bzw. Lebenspartner vor meinen Kindern bzw. anderen Personen handelt?
  • Wie kann bzw. sollte ich den Umfang der Vollmacht beschränken?
  • Wie schütze ich mich davor, dass der Bevollmächtigte handelt, obwohl ich meine Entscheidungen noch selbst treffen kann (Schutz vor Missbrauch)?

Für all Ihre Fragen bzgl. der Erteilung einer entsprechenden General- und Vorsorgevollmacht stehe ich Ihnen gerne als Ansprechpartner zur Verfügung und helfe Ihnen bei der konkreten Ausgestaltung der Vollmacht.

Betreuungsverfügung

Nach der gesetzlichen Regelung ist eine Betreuung nicht erforderlich, soweit die Angelegenheiten des Betroffenen durch einen Bevollmächtigten ebenso gut wie durch einen Betreuer besorgt werden können. Somit ist die Betreuung als Form staatlicher Fürsorge subsidiär – also behelfsmäßig bzw. nachrangig – gegenüber den Formen der privaten Vorsorge, zu denen insbesondere die General- und Vorsorgevollmacht zählt. Dieser gesetzlich normierte Subsidiaritätsgrundsatz gilt aber nicht uneingeschränkt. Es sind vielmehr verschiedene Aspekte denkbar, wieso die Bestellung eines gesetzlichen Vertreters trotz Vollmachtserteilung erforderlich sein kann. Damit in diesen Fällen nicht ein externer Dritter bestellt wird, sollte der Betroffene in einer sog. Betreuungsverfügung eine Person vorschlagen, die zum Betreuer bestellt werden kann. Das Betreuungsgericht wird diesem Vorschlag in der Regel entsprechen, wenn es dem Wohl des Volljährigen nicht zuwiderläuft. Die Betreuungsverfügung ist in der Regel Bestandteil der General- und Vorsorgevollmacht.

Patientenverfügung

Mit einer schriftlichen Patientenverfügung kann der Betroffene vorsorglich festlegen, dass bestimmte medizinische Maßnahmen durchzuführen oder zu unterlassen sind, falls er hierüber selber nicht mehr entscheiden kann. Damit wird sichergestellt, dass der Patientenwille durch den Bevollmächtigten bzw. Betreuer umgesetzt wird, auch wenn er in der aktuellen Situation durch den Betroffenen selbst nicht mehr geäußert werden kann. Die Patientenverfügung stellt somit bereits im Vorhinein die Ausübung des Selbstbestimmungsrechts des Betroffenen sicher. Gerne berate ich Sie über die rechtlichen Möglichkeiten und helfe Ihnen bei der Formulierung der Patientenverfügung.